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VAwS

§ 8 Eignungsfeststellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28410/8#abs-1 (1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt, die nicht einfach oder herkömmlich ist oder für die kein Nachweis im Sinne des § 63 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28410/8#abs-2 (2) Die Eignungsfeststellung ist durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde unter Beifügung der für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen zu beantragen.

§ 7 § 9