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§ 8 VAwS (Nordrhein-Westfalen) — Eignungsfeststellung

VAwS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 16.07.2016 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt, die nicht einfach oder herkömmlich ist oder für die kein Nachweis im Sinne des § 63 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegt.

(2) Die Eignungsfeststellung ist durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde unter Beifügung der für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen zu beantragen.