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§ 22 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Rücknahme der staatlichen Anerkennung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die staatliche Anerkennung ist durch die Bezirksregierung zurückzunehmen und die Urkunde einzuziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht vorgelegen hat, nachträglich entfällt oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die fehlende Eignung zur Ausübung des Berufs der Familienpflege ergibt.