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§ 19 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Umfang und Zeitpunkt der Wiederholung sowie Auflagen im Hinblick auf die Wiederholung von Lehrgangsteilen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.