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RVRG§ 4 Aufgaben und Tätigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/4#abs-1 (1) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):
1. Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen gemäß § 6,
2. Trägerschaften, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route der Industriekultur,
3. Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen),
4. regionale Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing einschließlich der Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen von regionaler Bedeutung sowie regionale Tourismusförderung und Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet,
5. Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/4#abs-2 (2) Der Verband kann folgende weitere Aufgaben mit regionaler Bedeutung übernehmen oder bestehende Aufgaben aufgeben (freiwillige Aufgaben):
1. Trägerschaft und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten sowie regional bedeutsamen Kooperationsprojekten,
2. Durchführung von vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten für das Verbandsgebiet,
3. Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung,
4. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur Förderung der Umsetzung der Ziele des Klimaschutzes und zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Verbandsgebiet und die Erarbeitung regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte,
5. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur Verwertung von Grubengas,
6. Verkehrsentwicklungsplanung für das Verbandsgebiet sowie Unterstützung der Verbandskommunen bei der Verkehrsentwicklungsplanung und der Nahverkehrsplanung; die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind dabei zu beachten,
7. Unterstützung der europäischen Idee und Vernetzung der kommunalen Europaarbeit im Verbandsgebiet.
Die Übernahme oder Aufgabe erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/4#abs-3 (3) Der Verband kann auf Antrag einer oder mehrerer Mitgliedskörperschaften kommunale Aufgaben seiner Mitgliedskörperschaften für das gesamte Verbandsgebiet übernehmen oder übernommene Aufgaben auf seine Mitgliedskörperschaften rückübertragen, insbesondere die Bewerbung um für Kommunen ausgelobte Projekte und deren Trägerschaft (Aufgaben auf Antrag). Dies gilt nicht für bundesgesetzlich normierte Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte. Die Übernahme und Rückübertragung erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung zur Übernahme bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung aller Mitgliedskörperschaften. Die Änderung zur Rückübertragung bedarf der einfachen Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedskörperschaften.
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung können nur mit Genehmigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium übernommen und rückübertragen werden. Die oberste Landesbehörde gibt die Genehmigung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die nach Weisung zu erfüllende Aufgabe (Sonderaufsicht) abweichend von den spezialgesetzlichen Aufsichtsregelungen auf eine Bezirksregierung zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/4#abs-4 (4) Der Verband kann auf Antrag für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften folgende Tätigkeiten durchführen (Tätigkeiten auf Antrag):
1. Abfälle bewirtschaften (§ 3 Absatz 14 bis 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753) geändert worden ist),
2. Landschaftspläne ausarbeiten (§ 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist),
3. Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft, insbesondere zur Schaffung und zum Ausbau von Flächen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sowie zur Behebung und zum Ausgleich von Schäden an Landschaftsteilen und Verunstaltung des Landschaftsbildes übernehmen,
4. die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betreuen (§ 23 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/4#abs-5 (5) Der Verband kann unbeschadet des Absatzes 4 Nummer 1 Abfälle auch dann entsorgen, wenn Mitgliedskörperschaften ihre Entsorgungspflicht ausgeschlossen haben (§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/4#abs-6 (6) Der Verband kann für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen ein aufwanddeckendes Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) durchführen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/4#abs-7 (7) Die Durchführung der Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen nach den Absätzen 4 bis 6 lässt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt.