Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RVRG
RVRG§ 20 Haushaltswirtschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/20#abs-1 (1) Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 55 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/20#abs-2 (2) § 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.