Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RVRG
RVRG§ 22 Allgemeine Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/22#abs-1 (1) Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Verband im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird (allgemeine Aufsicht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/22#abs-2 (2) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung die allgemeine Aufsicht über den Verband auf eine Bezirksregierung zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/22#abs-3 (3) Im Übrigen gelten für die Aufsicht über den Verband die §§ 121 bis 124, 126 und 127 Gemeindeordnung entsprechend.