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NRW.BANK G

§ 17 Auflösung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/17#abs-1 (1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/17#abs-2 (2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.

In-Kraft-Treten

(Artikel 5 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen

und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 3.2004 (GV. NRW. S. 126))

Dieses Gesetz tritt am 31. März 2004 in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

zugleich für den Finanzminister

Der Minister

für Wirtschaft und Arbeit

Der Minister

für Städtebau und Wohnen,

Kultur und Sport

§ 16