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NRW.BANK G§ 17 Auflösung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/17#abs-1 (1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/17#abs-2 (2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.
In-Kraft-Treten
(Artikel 5 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 3.2004 (GV. NRW. S. 126))
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2004 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport