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§ 17 NW_28384 (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung

NRW.BANK G

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.

In-Kraft-Treten

(Artikel 5 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen

und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 3.2004 (GV. NRW. S. 126))

Dieses Gesetz tritt am 31. März 2004 in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

zugleich für den Finanzminister

Der Minister

für Wirtschaft und Arbeit

Der Minister

für Städtebau und Wohnen,

Kultur und Sport