(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.
In-Kraft-Treten
(Artikel 5 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 3.2004 (GV. NRW. S. 126))
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2004 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport