Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FoVDV NRW
FoVDV NRW§ 5
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 Nummer 13 FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1, 2 und 3 FoVG wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen, soweit sich nicht aus § 23 Absatz 4 eine andere Zuständigkeit ergibt.