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§ 5 NW_28382 (Nordrhein-Westfalen)

FoVDV NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 Nummer 13 FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1, 2 und 3 FoVG wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen, soweit sich nicht aus § 23 Absatz 4 eine andere Zuständigkeit ergibt.