Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FoVDV NRW
FoVDV NRW§ 3
Stand: 26.08.2026
Forstliches Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten ist bei der Ernte über Sammelstellen des Wald- oder Baumbesitzers oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.