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§ 3 NW_28382 (Nordrhein-Westfalen)

FoVDV NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Forstliches Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten ist bei der Ernte über Sammelstellen des Wald- oder Baumbesitzers oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.