Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FoVDV NRW

FoVDV NRW

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28382/2#abs-1 (1) Forstliches Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht geerntet werden. Die Aufsicht liegt in der Verantwortung des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28382/2#abs-2 (2) Die Menge des nach Absatz 1 erzeugten forstlichen Vermehrungsgutes ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erzeugung vom Wald- oder Baumbesitzer oder seines Beauftragten in einer Sammelliste zu erfassen. Für jede Zulassungseinheit und jede Baumart ist eine Sammelliste zu führen. Sie ist nach Abschluss der Ernte zehn Jahre vom Wald- oder Baumbesitzer aufzubewahren.

§ 1 § 3