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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband§ 8 Einberufung und Sitzungender Verbandsversammlung, Entschädigung(Zu § 15 RuhrVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/8#abs-1 (1) Mitglieder, die Delegierte gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG entsenden oder ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 RuhrVG vertreten werden, werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten, sofern sie dies rechtzeitig beim Verband beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/8#abs-2 (2) Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, können auf Antrag einer oder eines Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Für die Beschlussfassung über diesen Antrag gilt § 15 Abs. 6 RuhrVG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/8#abs-3 (3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Delegierten vertreten ist und keine Delegierte oder kein Delegierter widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/8#abs-4 (4) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/8#abs-5 (5) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen oder Vertretern nach § 15 Abs. 8 RuhrVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/8#abs-6 (6) Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/8#abs-7 (7) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gegenstände aus ihrer Mitte Kommissionen bilden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/8#abs-8 (8) Die Delegierten erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.