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# § 8 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Einberufung und Sitzungender Verbandsversammlung, Entschädigung(Zu § 15 RuhrVG)

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder, die Delegierte gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG entsenden oder ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 RuhrVG vertreten werden, werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten, sofern sie dies rechtzeitig beim Verband beantragen.

(2) Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, können auf Antrag einer oder eines Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Für die Beschlussfassung über diesen Antrag gilt § 15 Abs. 6 RuhrVG.

(3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Delegierten vertreten ist und keine Delegierte oder kein Delegierter widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.

(4) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.

(5) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen oder Vertretern nach § 15 Abs. 8 RuhrVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.

(6) Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.

(7) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gegenstände aus ihrer Mitte Kommissionen bilden.

(8) Die Delegierten erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/8

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