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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband§ 27 Auftragsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 5 RuhrVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.