Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 5 RuhrVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.
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Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 5 RuhrVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.