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§ 27 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Auftragsmaßnahmen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 5 RuhrVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.