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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband§ 19 Beitragsgruppen und Beitragsbedarf(Zu §§ 25, 27 RuhrVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/19#abs-1 (1) Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 RuhrVG unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen oder Erträge zu berechnen und getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragliste aufzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/19#abs-2 (2) Zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehören auch Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Entsprechend der Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig zu bemessen.