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§ 19 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragsgruppen und Beitragsbedarf(Zu §§ 25, 27 RuhrVG)

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 RuhrVG unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen oder Erträge zu berechnen und getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragliste aufzuführen.

(2) Zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehören auch Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Entsprechend der Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig zu bemessen.