(1) Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 RuhrVG unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen oder Erträge zu berechnen und getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragliste aufzuführen.
(2) Zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehören auch Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Entsprechend der Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig zu bemessen.