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§ 1 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Sitz, Verbandsgebiet(Zu § 1 Abs. 2 und § 5 RuhrVG)

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sitz des Verbandes ist Essen.

(2) Die äußeren Grenzen des Verbandsgebietes werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 dargestellt; sie kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Bedarfsfall erstellt die Verbandsverwaltung von Grenzgebieten Ausschnitte in geeignetem Maßstab, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein Grundstück im Verbandsgebiet liegt.