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# § 8 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Maßnahmenplan

NP-VO Eifel  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans in einem Maßnahmenplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und stellt diese der Nationalparkarbeitsgruppe (§ 20) so rechtzeitig vor, dass entsprechende Anregungen und Wünsche in dem jährlichen Maßnahmenplan berücksichtigt werden können.

(2) Soweit durch Maßnahmen des Maßnahmenplans die Schutzvorschriften des § 42 des Landesnaturschutzgesetzes berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Naturschutzbehörde die nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes erforderlichen Ausnahmen. Einer Verpflichtung nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes bedarf es nur, wenn die Funktionen des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden.

(3) Sofern der Maßnahmenplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese gemäß § 6 Abs. 3 nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/8

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