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§ 10 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Naturerleben und Erholung

NP-VO Eifel

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucherinnen und Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Der Nationalpark fördert naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung hierfür soll der Lenkung der Besucherinnen und Besucher dienen.