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§ 1 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Erklärung zum Nationalpark

NP-VO Eifel

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im südlichen Teil der Städteregion Aachen und des Kreises Düren sowie im westlichen Teil des Kreises Euskirchen gelegenen Staatswaldgebiete Wahlerscheid, Dedenborn, Kermeter, Hetzingen, der Truppenübungsplatz Vogelsang mit Ausnahme des Bereichs der Burg Vogelsang, der Urftsee und der Urftarm des Obersees werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 10.700 ha.

(2) Der Nationalpark trägt den Namen "Nationalpark Eifel".