Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SeilbG NRW
SeilbG NRW§ 21 Weitere Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 eine Seilbahn baut oder die Anlage wesentlich ändert,
2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt oder
3. einer nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt.
Fünfter Abschnitt
Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts