Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SeilbG NRW

SeilbG NRW

§ 21 Weitere Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 eine Seilbahn baut oder die Anlage wesentlich ändert,

2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt oder

3. einer nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt.

Fünfter Abschnitt

Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten

und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts

§ 20 § 22