Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PolG NRW
PolG NRW§ 60 Hilfeleistung für Verletzte
Stand: 26.08.2026
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.