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§ 60 PolG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Hilfeleistung für Verletzte

PolG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 13.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.