Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PolG NRW
PolG NRW§ 13 Prüfung von Berechtigungsscheinen
Stand: 13.12.2025
Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.