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§ 12 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen) — Rücklagen

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verband hat zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Vorstand kann hierzu nach Bedarf die notwendigen Richtlinien erlassen.