(1) Eingaben zum Datenschutz gemäß § 11 Absatz 1 WDR-Gesetz bescheidet der/die WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte.
(2) Holt der/die Intendant(in) gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 WDR-Gesetz eine Entscheidung des Rundfunkrats ein, so legt er/sie diesem die Eingabe, seinen/ihren Entscheidungsvorschlag und die Stellungnahme des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten vor. Über die Entscheidung des Rundfunkrats unterrichtet der/die Intendant(in) den/die Beschwerdeführer(in).
F.
WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte/r
I.
Stellung und Aufgaben des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten