(1) Der Rundfunkrat gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Darin hat er insbesondere Einzelheiten der Beschlussfassung und der Wahlen sowie der Niederschriften zu regeln, soweit dies nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist.
(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Verwaltungsrat und dem/der Intendant(en/in) mitzuteilen.