Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 17 Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/17#abs-1 (1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/17#abs-2 (2) Die Niederschrift muss enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme,

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,

5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/17#abs-3 (3) Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/17#abs-4 (4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unterschriften nicht erforderlich sind. Die erfolgte Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und die Genehmigung sind zu vermerken. Absatz 3 gilt entsprechend. Absatz 2 Nummer 5 sowie § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten nicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/17#abs-5 (5) Auf Verlangen ist dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde. Die Abschrift kann auch elektronisch übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden. Soweit keine sofortige Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der Vollstreckungshandlung erfolgen.

§ 16 § 18