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Hygiene-Verordnung

§ 6 Überwachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28279/6#abs-1 (1) Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.

§ 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28279/6#abs-2 (2) Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.

§ 5 § 7