Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hygiene-Verordnung
Hygiene-Verordnung§ 6 Überwachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28279/6#abs-1 (1) Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.
§ 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28279/6#abs-2 (2) Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.