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# § 6 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Mitglieder des Verbandes

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder des Verbandes sind

1. die Kreise und die kreisfreien Städte und

2. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Umwelt, das für Bergbau und das für Städtebau zuständige Ministerium.

(2) Freiwillige Mitglieder des Verbandes sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie deren Zusammenschlüsse, die sich zu freiwilligen Beiträgen gegenüber dem Verband schriftlich oder elektronisch verpflichtet haben. Näheres regelt die Satzung.

Vierter Teil

Innere Verfassung

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Zitiervorschlag: § 6 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/6

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