(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes entsprechend einzuladen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte anfordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen.