(1) Der AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit.
(2) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder.
(3) Der Sitz des Verbandes ist Hattingen.
Zweiter Teil
Aufgaben, Maßnahmenpläne,
Kostenträger, Geldleistungspflichten