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Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen§ 2
Stand: 26.08.2026
Bei einem Wechsel in der Behördenleitung von einer Landrätin zu einem Landrat oder von einem Landrat zu einer Landrätin erhält die Kreispolizeibehörde die jeweils zutreffende Bezeichnung.