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§ 2 NW_28246 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einem Wechsel in der Behördenleitung von einer Landrätin zu einem Landrat oder von einem Landrat zu einer Landrätin erhält die Kreispolizeibehörde die jeweils zutreffende Bezeichnung.