Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 68 Überschussbeteiligung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/68#abs-1 (1) Die Beteiligung an den Überschüssen und deren vertragsindividuelle Zuteilung richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung im Anhang zur Satzung sowie den Bestimmungen des versicherungstechnischen Geschäftsplans.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/68#abs-2 (2) 1Jedem Tarif in der freiwilligen Versicherung wird nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans ein Anteil an den Posten der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnunsverbandes zugeordnet und auf diese Weise ein tarifbezogener Gewinnverband eingerichtet. 2Das sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes nach Berücksichtigung der gemäß § 57 Absatz 2 für die Dotierung der Verlustrücklage erforderlichen Mittel ergebende Jahresergebnis ist durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar nach den Ursachen seiner Entstehung zu analysieren und nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans den einzelnen Gewinnverbänden zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/68#abs-3 (3) 1Überschüsse, die auf Gewinnverbände ohne gemäß § 59 Absatz 3 Satz 3 ausgeglichenen Fehlbetrag entfallen, können für eine Mindestüberschussbeteiligung der jeweiligen Versicherten verwendet werden. 2Die dafür erforderlichen Mittel sind insoweit der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen und für die vertragsindividuelle Zuteilung zu binden. 3Danach verbleibende Überschüsse sind nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans für den gewinnverbandsübergreifenden Ausgleich von Fehlbeträgen zu verwenden, bevor sie der Verlustrücklage und der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/68#abs-4 (4) Über die Verwendung der einem Gewinnverband in der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeordneten Mittel entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars.

Fünfter Teil

Übergangsvorschriften zur Ablösung des bis

zum 31.12.2001 maßgebenden Leistungsrechts

Abschnitt I

Übergangsregelungen für Rentenberechtigte

§ 67 § 69