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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 57 Verlustrücklage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/57#abs-1 (1) 1Soweit in der hybrid finanzierten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu erfüllen sind, kann eine Verlustrücklage zur Deckung von Fehlbeträgen gebildet werden. 2Über die Zuführung von Überschüssen zu dieser Verlustrücklage entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen (§ 56 Absatz 3 Satz 1) erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/57#abs-2 (2) 1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der freiwilligen Versicherung ist eine Verlustrücklage zu bilden. 2Sofern kein bilanzieller Fehlbetrag vorliegt, sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 5 v.H. des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes insgesamt ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/57#abs-3 (3) Der Kassenausschuss kann im Hinblick auf die Kapitalausstattung in der hybrid finanzierten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung weitere Vorgaben zur Dotierung der jeweiligen Verlustrücklage beschließen.

§ 56 § 58