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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 65 Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Die Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt. 2Sie müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. 3Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem am Ende des jeweiligen Zinsberechnungszeitraumes geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

§ 64a § 66