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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied bzw. Mitglied zu tragen; die Kosten für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 sowie einer durch die Kasse gemäß

§ 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse.

Abschnitt II

Voraussetzungen und Inhalt der Versicherungsverhältnisse

§ 15c § 16