Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied bzw. Mitglied zu tragen; die Kosten für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 sowie einer durch die Kasse gemäß
§ 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse.
Abschnitt II
Voraussetzungen und Inhalt der Versicherungsverhältnisse