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LMG NRW

§ 21 Digitalisierte Kabelanlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/21#abs-1 (1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen richtet sich nach § 81 des Medienstaatsvertrages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/21#abs-2 (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für Bürgermedien nach § 40c zur Verfügung stehen. Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Bürgermedien erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/21#abs-3 (3) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in nicht bundesweit empfangbaren Angeboten in digitalisierten Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 20 § 22