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LMG NRW§ 22 Terrestrisch verbreitende Medienplattformen
Stand: 26.08.2026
Für regionale und lokale Medienplattformen, die Hörfunk- und Fernsehprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, gilt abweichend von § 81 Absatz 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages, dass das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen einer Zuordnungsentscheidung nach §§ 10, 10a oder einer Zuweisungsentscheidung nach § 14 berücksichtigt sein muss.
Unterabschnitt 4
Weiterverbreitung in Kabelanlagen
in analoger Technik