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LMG NRW

§ 22 Terrestrisch verbreitende Medienplattformen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für regionale und lokale Medienplattformen, die Hörfunk- und Fernsehprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, gilt abweichend von § 81 Absatz 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages, dass das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen einer Zuordnungsentscheidung nach §§ 10, 10a oder einer Zuweisungsentscheidung nach § 14 berücksichtigt sein muss.

Unterabschnitt 4

Weiterverbreitung in Kabelanlagen

in analoger Technik

§ 21 § 23