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LMG NRW

§ 115 Veröffentlichung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses hat die Direktorin oder der Direktor den Jahresabschluss und die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.

§ 114 § 116