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LMG NRW

§ 114 Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/114#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Erhebungen bei der LfM kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Soweit erforderlich, kann er Sachverständige hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/114#abs-2 (2) Die LfM kann Teile des Jahresabschlusses mit Zustimmung des Landesrechnungshofs durch einen Abschlussprüfer im Sinne der §§ 318 und 319 Handelsgesetzbuch prüfen lassen. In diesem Fall sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlussprüfers inhaltlich aufeinander abzustimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/114#abs-3 (3) Der Landesrechnungshof kann die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/114#abs-4 (4) Dem Landesrechnungshof, seinen Beauftragten und hinzugezogenen Sachverständigen sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Sie haben das Recht auf Einsicht in die Unterlagen, deren Kenntnis sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/114#abs-5 (5) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur der LfM und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mit. Die Medienkommission berät den Jahresabschluss aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors erneut und stellt ihn endgültig fest.

§ 113 § 115