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LMG NRW§ 113 Prüfung des Jahresabschlusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/113#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof prüft den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/113#abs-2 (2) Er prüft insbesondere die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, Verwahrungen und Vorschüsse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/113#abs-3 (3) Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM geltenden Vorschriften und Grundsätze. Dazu gehört, ob der Haushaltsplan eingehalten worden ist, die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt ist, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, die Aufgaben mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.