Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der …§ 13 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/13#abs-1 (1) Die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels (§ 10) bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der WestLB AG bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen als Betriebsvereinbarungen weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/13#abs-2 (2) Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Nachwirkung entfaltet haben, gelten in der WestLB AG als gekündigte Betriebsvereinbarungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) weiter.