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Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der …

§ 12 Übergangsmandat in den Betrieben der WestLB AG

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/12#abs-1 (1) 1Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben der WestLB AG nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. 2Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrats endet, sobald in dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/12#abs-2 (2) 1Die Aufgaben des Gesamtbetriebsrates nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. 2Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrates endet, sobald ein Gesamtbetriebsrat bei der WestLB AG gebildet ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/12#abs-3 (3) Absatz 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

§ 11 § 13